- Produktion und Vertrieb von umstrittenen Waffen (Unternehmen, die hierdurch einen Umsatz generieren)
- Produktion oder Vertrieb von nicht geächteten Waffen und sonstigen Rüstungsgütern (Unternehmen, die hierdurch 10 % oder mehr ihres Umsatzes erzielen)

Nachhaltige Kapitalanlage
Transparenz im Sinne der EU
An dieser Stelle informieren wir Sie im Sinne der „Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (EU) 2019/2088“ (sogenannte Transparenz-Verordnung) der Europäischen Union über Nachhaltigkeitsaspekte in unserer Kapitalanlage.
Steuerung von Nachhaltigkeitsrisiken in der Kapitalanlage
Die Risikosteuerung in der Kapitalanlage erfolgt durch eine breite Diversifikation über verschiedene Anlageklassen sowie Regionen und Sektoren unter Berücksichtigung einer hohen Mischung und Streuung bei einer Vielzahl an Emittenten.
Um den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung Rechnung zu tragen, berücksichtigen wir in unseren Kapitalanlageentscheidungen zusätzlich Nachhaltigkeitsaspekte. Diese sind in einer konzernweiten Nachhaltigkeitsrichtlinie* gebündelt und im Rahmen der Verwaltung sowie Neuanlage von Investments jederzeit zwingend einzuhalten.
Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsfaktoren in unseren Kapitalanlageentscheidungen
Durch eine interne Richtlinie mit der Definition von Ausschlusskriterien stellen wir sicher, dass wir nicht in Unternehmen investieren, die unseren Ansprüchen an Umweltschutz sowie die Einhaltung von Menschenrechten und an eine gute Unternehmensführung nicht genügen und mit entsprechenden Nachhaltigkeitsrisiken einhergehen. Hierzu haben wir uns für Unternehmensanleihen und Aktien folgende Ausschlusskriterien auferlegt:
Ausschluss von Geschäftsaktivitäten (sog. Sector-based Screening)
- Förderung von Braun- und Steinkohle (Kohlebergbau) oder Verwendung bzw. Aufbereitung zu Kohleenergie, insbesondere Betreiber von Kraftwerken (Unternehmen, die dadurch 30 % oder mehr ihres Umsatzes erzielen)
- Uranabbau und -anreicherung sowie Produktion, Verkauf oder Handel mit Atomenergie oder Kernkomponenten von Atomkraftwerken (Unternehmen, die hierdurch 10 % oder mehr ihres Umsatzes erzielen)
- Verfahren des Hochvolumen-Frackings (Unternehmen, die hierdurch 10 % oder mehr ihres Umsatzes erzielen)
- Förderung von Ölsanden (Unternehmen, die hierdurch 10 % oder mehr ihres Umsatzes erzielen)
Ausschluss von Geschäftspraktiken (sog. Norm-based Screening)
u. a. gegen:
- Umweltrechte
- Naturschutzgesetze
- Internationale Konventionen zum Schutz der Umwelt
u. a.:
- Ausübung von Zwangs- oder Kinderarbeit
- Diskriminierung
- Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
- Mindestarbeitsstandards
- Gesundheitsschädigung
- Bedrohung
- Freiheitsberaubung
- OECD Richtlinie für multinationale Unternehmen
- United Nations Global Compact (UN Global Compact, weltweite Initiative für verantwortungsvolle Unternehmensführung)
u. a.:
- Annahme von Bestechungsgeldern
- Bestechung Dritter
Weiterentwicklung unserer nachhaltigen Kapitalanlage
Im Jahr 2021 haben wir für den VGH-Verbund ein Zielbild Nachhaltigkeit entwickelt, das uns als weiterer strategischer Handlungsrahmen dient. Darin haben wir eine nachhaltige Kapitalanlage als wesentliches Handlungsfeld explizit hervorgehoben und uns Maßnahmen für eine fortgeschrittene nachhaltige Kapitalanlage auferlegt. Infolgedessen haben wir unsere Ausschlusskriterien für Unternehmen um die zehn Prinzipien des weltweiten Rahmenwerks des UN Global Compacts erweitert. Darüber hinaus berücksichtigen wir seit August 2022 im Direkt- und Fondsbestand nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren.
Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren
Um wesentliche nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren auf ein Minimum zu reduzieren oder möglichst zu vermeiden, schließen wir in Investitionsentscheidungen Unternehmen aus, die in die Herstellung oder den Vertrieb von umstrittenen Waffen verstrickt sind. Darüber hinaus orientieren wir uns an der OECD Richtlinie für multinationale Unternehmen und insbesondere an dem weltweiten Rahmenwerk des UN Global Compacts. Letzterer umfasst zehn Prinzipien aus den Themenbereichen Umwelt, Menschen- und Arbeitsrecht sowie Anti-Korruption, mit denen eine verantwortungsvolle Unternehmensführung und nachhaltige Weltwirtschaft zum Nutzen aller Menschen und Gemeinschaften sichergestellt werden soll.
Unternehmen, die gegen den UN Global Compact oder die OECD Richtlinie für multinationale Unternehmen verstoßen, definieren wir als nicht nachhaltig und schließen diese in Investitionsentscheidungen nahezu vollständig aus. Damit können zusätzlich mögliche Nachhaltigkeitsrisiken in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung auf unsere Kapitalanlagen vorausschauend reduziert werden.
In Bezug auf unsere Investments in Immobilien berücksichtigen wir ebenfalls mögliche nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren. So stehen unsere Immobilien nicht in Verbindung mit der Förderung, Lagerung, Herstellung oder dem Transport von fossilen Brennstoffen. Außerdem beachten wir die Energieeffizienz von Immobilien. Dies beginnt bereits mit einer Prüfung vor Erwerb und wird während der gesamten Haltedauer laufend überwacht.
Verankerung von Nachhaltigkeit im VGH-Verbund
Um diesen selbst definierten Standards gerecht zu werden, wurde im Kapitalanlagebereich ein Nachhaltigkeitsgremium einberufen. Dieses stellt in seinen regelmäßigen Tagungen die ordnungsgemäße Umsetzung sowie adäquate Weiterentwicklung der Nachhaltigkeitsrichtlinie für die Kapitalanlage des VGH-Verbunds sicher. Die vom Nachhaltigkeitsgremium entwickelten Empfehlungen werden anschließend im Investmentgremium und Risikoausschuss beraten und verabschiedet.
Unser Geschäftsmodell: mehr als nachhaltige Kapitalanlage
Unser Geschäftsmodell basiert auf den Grundsätzen der Fairness, Gegenseitigkeit und Regionalität sowie der unternehmerischen Selbständigkeit und Gemeinwohlorientierung. Dabei setzen wir auf ein nachhaltiges Handeln im ökonomischen, ökologischen und sozialen Sinne. So sind die Landschaftliche Brandkasse Hannover und ihre Verbundunternehmen mit Wirkung zum 01.04.2014 dem GDV-Verhaltenskodex beigetreten. Dieser Verhaltenskodex stellt eine Selbstverpflichtung aller beigetretenen Versicherungsunternehmen dar, den gestiegenen Kundenbedürfnissen und sich abzeichnenden gesetzlichen Anforderungen an die Transparenz und Verbindlichkeit im Rahmen der Vermittlung von Versicherungsprodukten Rechnung zu tragen. Mit dem Beitritt haben sich die unter dem Dach der VGH agierenden Unternehmen dazu verpflichtet, diese Verhaltensregeln umzusetzen und einzuhalten.
Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in unsere Vergütungspolitik
Unsere Vergütungsstruktur ist nicht mit einer risikogewichteten Leistung verknüpft und begünstigt keine übermäßige Risikobereitschaft in Bezug auf den Vertrieb von Versicherungsprodukten mit hohen Nachhaltigkeitsrisiken. Dadurch stellen wir sicher, dass die Leistung unserer Mitarbeitenden nicht in einer Weise vergütet oder bewertet wird, die mit unserer Pflicht, im bestmöglichen Interesse der Kundinnen und Kunden zu handeln, kollidiert. Insbesondere werden durch die Vergütung keine Anreize gesetzt, ein Versicherungsanlageprodukt zu empfehlen, das den Bedürfnissen der Kundinnen und Kunden weniger entspricht. Die Vergütung an unsere Mitarbeitenden ist ebenfalls unabhängig von der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken.